§ 45 Abs 1 Z 4 VwGG (Wiederaufnahme, mangelndes Parteiengehör im Verfahren vor dem VwGH und Annahme, dass sonst Erkenntnis oder Beschluss anders gelautet hätte; Zustellung des nachgeholten Bescheides an Vertreter im VwGH - Säumnisbeschwerdeverfahren statt an den Vertreter im Verwaltungsverfahren)
VwGH 08.02.1995, 95/18/1203