§ 40 Abs 1 lit b Sbg LStrG (Privatstraße; dem öffentlichen Verkehr dienend; wenn nicht durch äußere Kennzeichen der Verkehr ausgeschlossen; Ausschließung des öffentlichen Verkehrs unzulässig, wenn die Straße in mindestens zwanzigjähriger Übung aufgrund dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde; Vorliegen der Voraussetzungen kumulativ erforderlich)