§ 5 Abs 1 StVO (Beeinträchtigung durch Alkohol; Behauptung eines Nachtrunkes, Beweiswürdigung)
VwGH 23.02.1996, 96/02/0056
IZm der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat; in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. (Hinw auf VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). In der vorliegenden Beschw wird allerdings nicht behauptet, die Bfin hätte sich anlässl der in Rede stehenden Amtshandlung „von sich aus“ auf einen Nachtrunk berufen. Darauf, ob die Bfin von einem Gendarmeriebeamten danach „ausdrücklich befragt“ worden sei, kommt es nach der angeführten Rsp nicht an. Abw.