§ 14 PersonenstandsV (kein Anlass für Verordnungsprüfungsantrag)
VwGH 28.06.1995, 94/01/0374
Der VwGH teilt die vom Bf bezügl des § 14 PersonenstandsV, BGBl 629/1983, vorgebrachten Bedenken nicht. Insbesondere kann den vom Bf zit Normen (Art 14 StGG; Art 63 und 67 des Staatsvertrages von St. Germain; Art 9 MRK) nicht entnommen werden, dass es unzulässig wäre, verschiedene Formulare zB für die Ausstellung von Geburtsurkunden zu verwenden (mit und ohne Spalte für die Eintragung einer gesetzl anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft), sodass keine Veranlassung bestand, § 14 PersonenstandsV einer Verordnungsprüfung durch den VfGH zu unterziehen.