§ 19 Abs 6 StudFG (Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen; nur aus im Gesetz genannten Gründen)
§ 13a AVG (Manuduktionspflicht; keine über inhaltliches Vorbringen)
§ 37 AVG (Ermittlungsverfahren; keine Verletzung, kein Vorhalt von der Partei bereits bekannten Sachverhaltsergebnissen)