§ 2 Abs 1 Z 11 GewO 1994 (Geltungsbereich, Nichtanwendung, Dentisten)
§ 28 Abs 5 GewO 1994 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, Fortführung eines bestehenden Betriebes, „entsprechende Gewerbeberechtigung“ für diesen Betrieb; Nachsicht von der Meisterprüfung im Zahntechnikerhandwerk, Fortführung eines Betriebes zur Ausübung des Dentistenberufes; Interessensabwägung, keine)