§ 51 Abs 1 FrG (Beschwerde an den UVS; keine Beschwerdelegitimation für in Freiheit befindliche Schubhaftbescheidadressaten bzw bereits entlassene Fremde; Beschwerdeerhebung nach erfolgter Abschiebung, keine Rechtsverletzung durch meritorische Entscheidung)
VwGH 23.02.1996, 96/02/0026