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VwGH 9. 11. 1995, 95/19/0304 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/654ZfV 1997, 247

§ 5 Abs 1 AufG (frühere Einreise ohne Sichtvermerk - kein Grund des § 10 Abs 1 Z 6 FrG )

VwGH 09.11.1995, 95/19/0304

Zu Recht macht der Bf geltend, dass die erstmals im angef B - die Beh 1. Instanz hatte den A des Bf gemäß § 9 Abs 3 AufG abgewiesen - getroffene Tatsachenannahme, wonach die ggstdl Aufenthaltsbew der Verlängerung eines mit sichtvermerksfreier Einreise begonnenen Aufenthaltes diene, weder aus seinen Behauptungen, noch aus dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen ist. Wohl ist einem Aktenvermerk vom 30. 3. 1992 zu entnehmen, dass der Bf am 19. 2. 1992 ohne österr Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist. IdF wurde ihm jedoch - unter anderem - für den Zeitraum 19. 1. 1993 bis 23. 12. 1993 ein gewöhnl Sichtvermerk erteilt. Aus dem Reisepass des Bf ist ersichtl, dass er aufgrund dieses Sichtvermerkes zuletzt am 20. 6. 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist. Eine Einreise nach Ablauf des gewöhnl Sichtvermerkes ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die von der bel Beh getroffenen Tatsachenannahmen sind nicht nachvollziehbar.

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