§ 19 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens, Eingriff nur bei Dringend-geboten-sein zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele; Berücksichtigung der Art und Schwere der kriminellen Handlungen; Körperverletzung, Gefährliche Drohung, Nötigung)
§ 20 Abs 1 FrG (Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes, Interessenabwägung; Beeinträchtigung der für die Integration wesentlichen sozialen Komponente durch Straftaten)