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VwGH 9. 11. 1995, 95/18/0828 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/644ZfV 1997, 244

§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Nichterteilung; ua nicht gesicherter Lebensunterhalt; Heranziehung der Sozialhilferichtsätze grundsätzlich tauglich)

VwGH 09.11.1995, 95/18/0828

Zwar begegnet die Heranziehung des Sozialhilferechtes des betr Bundeslandes (hier der V der Wr LReg betr die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl 1973/11 idF LGBl 1994/68) für die Beurteilung der Frage des nicht gesicherten Unterhaltes für die Geltungsdauer der Bew iSd § 5 Abs 1 AufG keinen Bedenken (VwGH 28.09.1995, 95/18/0668). Allerdings hat es die bel Beh im vorliegenden Fall verabsäumt darzulegen, welchen monatl Betrag als der Bfin zur Verfügung stehende Mittel einerseits und welchen monatl Betrag als richtsatzmäßige Gesamtunterstützung iSd vorzit V andererseits sie als maßgebl Sachverhalt ihrer rechtl Beurteilung, dass der Lebensunterhalt der Bfin im Grunde des § 5 Abs 1 AufG nicht gesichert sei, zugrunde gelegt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die 1. Inst laut Begr ihres B von einem der Bfin zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Betrag idH von S 224,- tägl (Notstandshilfe des Ehegatten) ausgegangen ist, findet sich doch in der Begr des bekämpften B nicht der geringste Anhaltspunkt, dass auch die bel Beh diesen Betrag als insoweit wesentl Sachverhaltselement festgestellt hätte. Aufhebung wegen VerfMängeln.

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