§ 6 Abs 3 AufG (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Antragstellung spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer; materiellrechtliche Frist, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Berechnung der Frist nach BGBl 1983/254 )
§ 13 Abs 1, Abs 4 AVG (Anbringen, ua schriftliche Einbringung, bei fehlender Unterschrift, Auftrag zur Bestätigung bei Zweifel über Herkunft)