§ 18 Abs 2 Z 3 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, vorsätzlich begangenes Finanzvergehen)
VwGH 14.12.1995, 95/18/0165
Der Bf wurde nicht nur wegen der durch die Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen für die Jahre 1989 und 1990 bewirkten Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (§ 33 Abs 1 iVm Abs 3 lit a FinStrG), sondern auch wegen Nicht-Entrichtung von Abgaben, die selbst zu berechnen sind, für die Jahre 1989 bis 1991 (§ 33 Abs 1 iVm Abs 3 lit b FinStrG) und wegen Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 1991 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) rk bestraft. Hiebei handelt es sich um mehrere Finanzvergehen, die alle nach § 33 FinStrG als (vorsätzl) Abgabenhinterziehung zu bestrafen sind. Da der Bf wegen mehrerer vorsätzl begangener Finanzvergehen rk bestraft wurde, braucht nicht erörtert zu werden, ob der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 3 FrG auch bereits bei der Bestrafung wegen eines Finanzvergehens erfüllt ist.