§ 48 Abs 1 FrG (Dauer der Schubhaft; relativ kurze Zeit der Inaktivität der Behörde, keine Rechtswidrigkeit)
§ 51 Abs 1 FrG (Beschwerde an den UVS; keine Prüfung der Unzulässigkeit der Abschiebung in ein bestimmtes Land bzw tatsächliche Unmöglichkeit)