§ 1 Abs 1 AsylG 1991 (Begriffsbestimmungen, Flüchtling, wohlbegründete Furcht der Verfolgung; Verfolgung nur der Ehegatten, „Sippenhaftung“, lediglich befürchtete Verfolgungshandlungen)
§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Gewährung von Asyl, keine, Verfolgungssicherheit; Togo, bloße Mitgliedschaft bei FlKonv reicht nicht, Ermittlungspflicht)