§ 2 Abs 3 AsylG 1991 (Abweisung des Asylantrages durch russische Behörden; Zurückweisung in Österreich; keine Beschwer durch Sachentscheidung)
VwGH 23.05.1995, 94/20/0785
Im Hinblick auf das vom Bf bereits im 1. Instanz erstattete Vorbringen zu seinem Fluchtweg iVm dem Umstand, dass er nach Abweisung seines A auf Asyl durch die russischen Beh nicht wieder in sein Heimatland zurückgekehrt war, hätte die bel Beh davon auszugehen gehabt, dass eine meritorische Prüfung der Fluchtgründe des Bf infolge Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 2 Abs 3 AsylG 1991 nicht mehr zu erfolgen habe. Die bel Beh wäre daher verpflichtet gewesen, in Behandlung der Berufung des Bf den zu Unrecht eine SachE beinhaltenden, erstinstanzl B dahin abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten gehabt hätte. Dadurch, dass die bel Beh die Berufung des Bf jedoch meritorisch erledigte, indem sie auf seine Flüchtlingseigenschaft eingegangen ist, kann er in seinen subj Rechten nicht verletzt worden sein (VwGH 21.06.1994, 94/20/0128).