§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (sicheres Drittland; Minderheitenpolitik; Bulgarien)
VwGH 27.06.1995, 94/20/0590
Dem Hinweis auf die türkische Volksgruppe in Bulgarien ist nicht zu entnehmen, dass der Bf, welcher der kurdischen Minderheit in der Türkei angehört, der Gefahr einer Verfolgung in Bulgarien ausgesetzt wäre, zumal selbst die (nachteilige) Behandlung eigener Minderheiten keinen Rückschluss darauf zulässt, dass schutzsuchende fremde Minderheiten keine Sicherheit vor Verfolgung genießen würden. Zudem hat der Bf gar nicht konkret behauptet, dass die türkische Minderheit in Bulgarien verfolgt würde.