§ 17 Abs 1 FrG (Ausweisung, nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, Bedachtnahme auf § 19 )
§ 17 Abs 4 FrG (laufendes Aufenthaltsbewilligungsverfahren hindert Entscheidung über Ausweisung; nur bei rechtzeitig gestelltem Aufenthaltsbewilligungsantrag)