§ 17 Abs 1 FrG (Ausweisung, nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet)
§ 4 V BGBl 1993/402 (vorübergehendes Aufenthaltsrecht für bosnische Kriegsflüchtlinge)
§ 1 Abs 2 und Abs 3 V BGBl 1994/368 (Kriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, Einreise nach dem 1. 7. 1993, kein anderweitiger Schutz, sich der Grenzkontrolle stellen, Gestatten der Einreise an einer Grenzkontrollstelle, Aufenthaltsrecht bis 31. 12. 1994)