§ 10 Abs 1 Z 4 FrG (Sichtvermerksversagungsgründe; Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit)
§ 11 Abs 1 (Ungültigkeit eines Sichtvermerkes, nachträgliches Bekanntwerden bzw Eintreten von Sichtvermerksversagungsgründen; keine bereits bekannten Tatsachen)