§ 82 Abs 1 Z 1 FrG (unbefugter Aufenthalt, nicht rechtzeitige Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung echtes Unterlassungsdelikt)
§ 14b Abs 1 Z 1 FrPG (ebenso)
§ 31 Abs 2 VStG (Verjährungsfrist, Fristbeginn bei Unterlassungsdelikten, Zeitpunkt, ab dem Unterlassung beendet ist)