§ 47 BDG (Befangenheit)
§ 56 Abs 2 BDG (Nebenbeschäftigung, Untersagung; Verhinderung tatsächlicher Befangenheitssituationen, Geschäftsvermittlung durch Gendarmeriebeamten, Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der Nebenbeschäftigung, Mitwirkungspflicht des Beamten, Beeinträchtigung wesentlicher dienstlicher Interessen, präventiver Beitrag zur Vermeidung von Spannungsverhältnissen mit Dienstpflichten)