§ 103 Abs 3 BergG (Gewinnungsbewilligung, Übergang bei Eigentumsübertragung, Genehmigung; Nachbarrechte, Beeinträchtigung, keine; Parteistellung, keine)
VwGH 28.11.1995, 95/04/0210
Mit angef B wurde die Berufung der Bfin gegen den B der Berghauptmannschaft, mit welchem unter Berufung auf § 103 Abs 3 des BergG 1975 der Übergang der GewinnungsBew für das Abbaufeld „G“ von der K-Ges mbH auf die mitbet Partei genehmigt wurde, gem § 66 Abs 4 iVm § 8 AVG sowie gem § 103 BergG 1975 mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.