§ 109 Abs 1 Tir ROG 1994 (Übergangsbestimmung für Flächenwidmungspläne; Widmungen in Flächenwidmungsplänen nach TirROG 1984 gelten als Widmungen iSd neuen Gesetzes, soweit in folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt; Änderung des Inhalts der Widmungen; Auslegung der alten Flächenwidmungspläne nach dem neuen Gesetz)
VwGH 28.03.1996 95/06/0134 (verstärkter Senat)