§ 41 Abs 1 Oö BauO 1976 (Bewilligungspflicht; Neu-, Zu- und Umbauten)
§ 41 Abs 2 Oö BauO 1976 (Zubau; Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Länge oder Breite nach; Umbau; weitgehende bauliche Änderung des Gebäudes, dass dieses danach ganz oder in größeren Teilen als ein anderes anzusehen; Umgestaltung des Daches ohne Veränderung des höchsten Punktes ein Umbau)