§ 57 Abs 1 lit c Stmk BauO 1968 (Bewilligungspflicht; Umbauten und Änderungen, die von Einfluss auf die äußere Gestaltung oder die Sicherheit; Errichtung eines Dachgeschoßes nach Einsturz bzw Abtragung des alten Dachgeschoßes; Konsumierung einer Umbaubewilligung nur unter der Voraussetzung des unveränderten Bestehens des Altbestands; Bewilligung für Dach; Bestand der Mauern des Dachgeschoßes vorausgesetzt)
VwGH 28.03.1996, 95/06/0270