§ 29 Abs 1 Oö BauO 1976 (Nebengebäude; Traufenhöhe bis 3 m, Gesamthöhe bis 5 m)
§ 29 Abs 2 Oö BauO 1976 (Nebengebäude; Ausmaß höchstens ein Zehntel der Fläche des Bauplatzes, soweit nicht im Bebauungsplan anderes festgelegt)
§ 29 Abs 3 Oö BauO 1976 (Garten- und Gerätehütten und ähnliche Gebäude bis 8 m2, Errichtung auf von Bebauung freizuhaltenden Grundflächen ausgenommen Vorgärten)