§ 1 Abs 2 Krnt BauO (Bauordnung, Zuständigkeit; Vorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrere Gemeinden erstrecken oder bei welchen im Ermittlungsverfahren benachbarte Grundflächen einzubeziehen sind, die in anderer Gemeinde liegen; Ausnahme vom Wirkungsbereich der Gemeinde; Bezirksverwaltungsbehörde; Einstellungsauftrag für Errichtung eines Baues mit Baubewilligung für Grundstück in Gemeinde A auf einem in der Gemeinde B gelegenen Grundstück)