§ 6 Abs 1 Wr GaragenG (Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen; Vermeidung einer das nach der Widmung zulässige Ausmaß übersteigenden Belästigung durch Lärm, Geruch, Erschütterung; bis zur Anzahl der gemäß § 36 gebotenen Stellplätze jedenfalls Übereinstimmung mit Gesetz)
§ 7 Abs 5 Wr GaragenG (Stellplätze, Lage gegenüber den Fensteröffnungen)