Abs 1 Oö BauO 1976 (Baubewilligungsverfahren, Nachbarn)
§ 46 Abs 2 Oö BauO 1976 (Nachbarn, Einwendungen; Verletzung subjektiver Rechte)
§ 46 Abs 3 Oö BauO 1976 (öffentlich-rechtliche Einwendungen; zu berücksichtigen, wenn sie sich auf Bestimmungen stützen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen; demonstrative Aufzählung, Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, Abstände, Gebäudehöhe, Belichtung, Belüftung; kein Recht eines Nachbarn auf Berücksichtigung der von seiner baulichen Anlage ausgehenden Immissionen auf das zu errichtende Gebäude; heranrückende Bebauung)