§ 60 Abs 1 lit c Wr. BauO (Bewilligungspflicht; Änderung einer baulichen Anlage, wenn dadurch das äußere Ansehen geändert; Anbringen von Schilfmatten an Zaun; Bewilligungspflicht der Anlage, an der die Änderung erfolgt, erforderlich; mangelnde Feststellungen zur Eigenschaft des Zaunes als bauliche Anlage)
VwGH 26.03.1996, 93/05/0236