§ 134 Abs 3 Wr BauO idF LGBl 1987/28 (Baubewilligungsverfahren, Parteistellung; Antragsteller, Eigentümer bzw Miteigentümer der Liegenschaft; Wohnungseigentum, nur der Wohnungseigentümer, wenn das Bauvorhaben nicht von Einfluss auf statische Verhältnisse oder wenn keine Änderung der äußeren Gestaltung und keine gemeinsamen Teile in Anspruch genommen; Änderung der Situierung einer einen Niveauunterschied innerhalb eines Lokals ausgleichenden Stiege in einem nicht unterkellerten Teil des Hauses, Einbau eines Rohres in Zwischendecke zwischen Lokal und Keller)