§ 2 Abs 2 lit f FrNArbG (Geltungsbereich, Ausnahmen; Dienstnehmerinnen, verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art; kein Erfordernis selbstverantwortlicher Übertragung maßgeblicher Führungsaufgaben; Abteilungsleiterin, selbständige Entscheidung über Aufnahme und Kündigung von Mitarbeitern)
VwGH 19.03.1996, 94/11/0131