§ 29 Abs 1 AWG (bestimmte Abfallbehandlungsanlagen, Bewilligung der Errichtung oder Änderung; Betriebsbewilligung erfasst nur ursprünglichen Konsens; Erweiterung einer Betriebsanlage)
§ 29 Abs 2 AWG (ebenso; konzentriertes Verfahren; Anwendung der jeweils für die Anlage maßgeblichen Verwaltungsvorschriften)