§ 38 Abs 2 BDG 1979 (Versetzung, wichtiges Interesse, schwerwiegendes Spannungsverhältnis)
BerK 18.11.1996, GZ 94/8-BK/96
Im Gegenstand liegen obj festgestellte Tatsachen über das durch das Verhalten des BW bei seiner früheren Dienststelle hervorgerufene dienstl Spannungsverhältnis vor (Weigerung der Vorlage eines Arbeitsnachweises über mündl und schriftl Anweisung; Schreiben, in dem dem Vorstand vom BW beschränkte Eignung zur Leitung eines Finanzamtes und Verletzung der abgabenrechtl Geheimhaltungspflicht vorgeworfen wird; Weigerung, einer schriftl Weisung gemäß, eine bestimmte Berufung samt sonstigen Unterlagen an eine Sachbearbeiterin auszufolgen; eine offenkundig leichtfertig erhobene Anklage gegen den Vorstand, die vom Bezirksgericht abgewiesen wurde). Daraus ist der Schluss gerechtfertigt, dass beim BW der Wille und die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht mehr gegeben sind.