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BerK 21. Oktober 1996, GZ 95/8-BK/96

JudikaturZfV 1997/12ZfV 1997, 284

§ 38 Abs 3 Z 4 BDG (Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, schwerwiegendes Spannungsverhältnis)

BerK 21.Oktober 1996, GZ 95/8-BK/96

Da sich der BW unkooperativ gegenüber Kollegen, insb gegenüber seinen Vorgesetzten verhielt, deren Weisungen nicht befolgte, außerdem den Postenkommandanten verleumdete, störte er das positive Betriebsklima. Weiters wurde durch das Fehlverhalten des BW das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Vorgesetzten erschüttert. Darüber hinaus hat der BW als Funktionsbeamter durch sein Fehlverhalten seine Vorbildwirkung verletzt. Der VwGH anerkennt als ein wichtiges dienstl Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentl Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist und der Erfüllung der dienstl Aufgaben abträgl. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtl zusätzl Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Eine rasche Bereinigung der konfliktbeladenen Situation war daher unbedingt erforderl. Die vom BW verursachten Spannungen und Missstimmigkeiten wurden sogar von Print-Medien behandelt. Resultieren die Konflikte aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung dies aufzuzeigen und den hiefür verantwortl Bediensteten zu versetzen.

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