§ 37 Krnt WWSG 1920 (Felddienstbarkeit, Ablösung in Geld, wenn für das herrschende Gut nicht notwendig; Notwendigkeit im Sinne von Erforderlichkeit zur Beseitigung eines ansonsten bestehenden Bringungsnotstandes zu verstehen)
§ 38 Krnt WWSG 1920 (Felddienstbarkeit, Aberkennung ohne Entschädigung, wenn kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes besteht)