§ 20 Abs 1 Bgld FLG 1970 (in Zusammenlegung einbezogene Grundstücke, Abfindung, Grundstücke mit tunlichst gleicher Beschaffenheit)
VwGH 21.09.1995, 93/07/0032
Wie unschwer aus dem Wortlaut des § 20 Abs 1 Bgld FLG entnommen werden kann, stellt der G-Geber mit dem Begriff „tunlichst gleicher Beschaffenheit“ grundsätzl auf eine wertmäßig mit den im Bgld FLG festgelegten Rahmenbedingungen übereinstimmende Abfindung ab, wobei auch auf die Erzielung eines größeren oder zumindest gleich großen Betriebserfolges - gemessen an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken - zu achten ist.