§ 8 Abs 2 BEinstG (Kündigung eines begünstigten Behinderten, Zustimmung des Behindertenausschusses; Ermessen, sachliche, im Betrieb selbst gelegene Gründe, Kündigung eines notwendigen Mitarbeiters zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses mit dem Behinderten bedeutet Überziehung des Schutzzweckes)
Art 130 Abs 2 B-VG (Ermessen)