§ 1 Abs 1 Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland (Gebäude im Freiland, keine Baubewilligung oder Verwendung zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Zweck; Meldung an den Bürgermeister, Sechsmonatsfrist)