§ 2 Abs 1 Z 5 Oö ROG 1994 (Raumordnungsziele; Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, Baulandschaffung zur Ermöglichung einer Einkunftsquelle für landwirtschaftlichen Betrieb)
§ 2 Abs 1 Z 7 Oö ROG 1994 (ebenso; keine Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern)