§ 61 Abs 2 lit b Sbg BauTG (bautechnische Erfordernisse, Ausnahmen; Einhaltung der Vorschrift unbillige Härte; nachträgliche Bewilligung einer Wohnanlage aus den Fünfzigerjahren)
§ 61 Abs 3 Sbg BauTG (ebenso; Einhaltung der §§ 1 bis 4 in einer den Zweck des bautechnischen Erfordernisses erfüllenden Weise)