§ 101 ASVG (Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen, nachträgliche Feststellung eines wesentlichen Sachverhaltsirrtums oder eines offenkundigen Versehens, Nachteil des Leistungsbeziehers; Rechtsweg, Entscheidung, dass gesetzlicher Zustand herzustellen ist, Verwaltungssache)
Art 138 Abs 1 lit a B-VG (Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden)