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VfGH 26. 6. 1996, B 2690/95 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1997/473ZfV 1997, 149

§ 5 AufG (keine Bindung des BMI an Arbeitsmarktservice; untrennbarer Zusammenhang mit Versagungsgrund des Fehlens eines gesicherten Lebensunterhaltes)

VfGH 26.06.1996, B 2690/95

Der weiters herangezogene Versagungsgrund des § 5 Abs 1 AufG, näml das Fehlen eines gesicherten Lebensunterhaltes, steht mit dem Versagungstatbestand des § 5 Abs 2 leg cit in einem ursächl Zusammenhang. Da nach dem zweiten Satz des § 5 Abs 3 AufG die (Aufenthalts-)Bewilligung den Fremden (unter Zuhilfenahme des Arbeitsmarktservice) zur Arbeitssuche in den (in der Bewilligung) angeführten Wirtschaftszweigen oder Berufsgruppen berechtigt, führt die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sohin mittelbar dazu, dass der Fremde nicht in die Lage versetzt wird, seinen Lebensunterhalt aus den Einkünften einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Der eben dargelegte Zusammenhang zwischen den beiden Versagungsgründen bewirkt, dass der von der bel Beh herangezogene Versagungstatbestand des § 5 Abs 1 AufG nicht isoliert bewertet werden darf, sondern dass er von jener Verfassungsverletzung mit umfasst wird, die bei der Handhabung des § 5 Abs 2 AufG unterlaufen ist.

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