§ 97 Abs 2 WRG (Wasserverbände, Beschlüsse, Anrufung der Schlichtungsstelle, Frist, zwei Wochen nach erlangter Kenntnis vom Beschluss)
VwGH 14.12.1995, 95/07/0126
Bestimmt § 97 Abs 2 WRG den Beginn des Laufes der Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle mit der erlangten Kenntnis, dann reicht hiezu auch die Kenntnis des gefassten Beschl zufolge Anwesenheit oder wirksamer Vertretung des Verbandsmitgliedes bei jener Versammlung aus, bei welcher der zu bekämpfende Beschl gefasst wurde (vgl hiezu auch VwGH zur vergleichbaren Fallkonstellation der Kenntnisnahme des Inhalts des Beschl der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft 13.12.1994, 94/07/0171).