§ 74 Abs 4 WRG ( Bildung einer Wassergenossenschaft, keine Änderung der individuellen Zuordnung der Wasserrechte; Übergang eines Wasserrechts durch Verzicht der bisher Berechtigten und Ansuchen der Genossenschaft um gleiches Recht)
VwGH 24.10.1995, 95/07/0048