§ 138 Abs 1 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag; Bestimmtheit des Spruches; konkrete Festlegung, wie Leistungsauftrag nachgekommen werden soll)
VwGH 24.10.1995, 94/07/0175
2. Im angef B beschränkt der Leistungsauftrag ausschl auf die Beseitigung des konsenslos errichteten Grundwasserteiches, ohne näher festzulegen, wie diesem Auftrag nachgekommen werden soll (zB Verfüllungsauftrag mit entsprechendem Material). Der wasserpol Auftrag der bel Beh lässt somit mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, wie die „Beseitigung“ des errichteten Grundwasserteiches zu erfolgen habe, und ist daher iSd Anforderungen der Jud (VwGH 25.10.1994, 92/07/0097) zu unbestimmt. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.