§ 138 Abs 4 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, Liegenschaftseigentümer; Beseitigungsauftrag an jemanden, der zum Ablagerungszeitpunkt nicht mehr Eigentümer war)
VwGH 24.10.1995, 91/07/0066
Die Bfin hat unwiderlegt behauptet und durch Grundbuchsauszüge belegt, dass sie das Grundstück 223/5 bereits im Laufe des Jahres 1989 veräußert habe. Die bel Beh stützte sich bei der Erteilung des Beseitigungsauftrages hinsichtl des oberird gelagerten Abfalls auf das Ergebnis eines vom Gebietsbauamt IV am 15. 1. 1991 durchgeführten Lokalaugenscheines. Angesichts des zum Zeitpunkt dieses Lokalaugenscheines schon längere Zeit nicht mehr bestehenden Grundeigentums der Bfin und mangels Feststellungen, dass etwa sie diese oberird Ablagerungen vorgenommen hätte, erweist sich aber der Beseitigungsauftrag schon deshalb als durch das G nicht gedeckt, weil die Bfin für die Beseitigung von Abfällen als Verpflichtete nicht in Betracht kommen konnte. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.