§ 12 Abs 1 WaffG (Gebrauch, Besorgnis der Beeinträchtigung der Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, konkrete Gefährdung)
VwGH 05.04.1995, 94/01/0130
Sofern die Bfin die Auffassung vertritt, sie habe „mit der Abgabe von zwei Signalschüssen“ in den Hof der Wohnhausanlage die öff Sicherheit iSd § 12 Abs 1 WaffG nicht gefährdet, da von einer solchen Gefährdung nur gesprochen werden könne, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter bedroht würden, so kommt dieser Rüge keine Berechtigung zu. Gem § 12 WaffG ist maßgebl, dass konkrete Umstände vorliegen, die die begründete Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender g- und zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Auf eine konkrete Gefährdung der öff Sicherheit durch das für relevant erachtete Verhalten einer Person kommt es daher nicht an.