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VwGH 15. 12. 1995, 95/21/0823 (VERWALTUNGSVERFAHREN

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1997/435ZfV 1997, 141

§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsentscheidung, Zurückweisung, Nichtbescheid; Straferkenntnis, Mängel im Spruch)

VwGH 15.12.1995, 95/21/0823

Mit angef B des UVS NÖ wurde die Berufung des Bf als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde der angef B im wesentl damit, dass das von der BPDion Wiener Neustadt erlassene „StrafErk“ keine als erwiesen angenommene Tat enthalte, „sodass ihm ein für ein StrafErk wesentl Bestandteil fehlt und (er) somit keinen B darstellt“. Im „StrafErk“ sei dem Bf nicht vorgehalten worden, dass er sich als Fremder unbefugt im Bundesgebiet aufgehalten habe.

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