§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsentscheidung, Zurückweisung, Nichtbescheid; Straferkenntnis, Mängel im Spruch)
VwGH 15.12.1995, 95/21/0823
Mit angef B des UVS NÖ wurde die Berufung des Bf als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde der angef B im wesentl damit, dass das von der BPDion Wiener Neustadt erlassene „StrafErk“ keine als erwiesen angenommene Tat enthalte, „sodass ihm ein für ein StrafErk wesentl Bestandteil fehlt und (er) somit keinen B darstellt“. Im „StrafErk“ sei dem Bf nicht vorgehalten worden, dass er sich als Fremder unbefugt im Bundesgebiet aufgehalten habe.