§ 7 ZustellG (Zustellmängel, Heilung, tatsächliches Zukommen; Übermitteln der an die Standesvertretung gerichteten Bescheidabschrift in Telekopie an Beschwerdevertreter)
VwGH 15.12.1995, 95/11/0333
Die bloße Kenntnis vom B-Inhalt (hier durch Übermittlung einer Telekopie durch die von der Beh verständigte ges Standesvertretung) ist kein Zukommen des Schriftstückes iSd § 7 ZustellG, sodass eine Heilung des Zustellmangels iSd dieser G-Stelle nicht eingetreten ist.